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Security Token vs. Utility Token 2026: Der komplette Vergleich + EU-Rechtsrahmen
Security Token vs. Utility-Token: Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Einstufung, der regulatorischen Behandlung im Rahmen von MiCA, der Anlegerrechte und der Anwendungsfälle. Entscheidungshilfe für Emittenten.

Lukas Wipf
CPO & Mitgründer
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ONINO bietet Infrastruktur für digitale & tokenisierte Finanzierung in der EU und der Schweiz an.
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Das Wichtigste auf einen Blick
Ein Security Token verbrieft einen Eigentums- oder Vermögensanspruch an einem zugrundeliegenden Vermögenswert und gilt als Finanzinstrument unter MiFID II. In Deutschland kommt zusätzlich das eWpG zur Anwendung, in Österreich das KMG und das WAG 2018, und in der Schweiz das DLT-Gesetz mit dem FINMA-Kategorienkatalog. Ein Utility Token gewährt ausschließlich Zugang zu einer Leistung im Ökosystem des Emittenten und fällt unter MiCAR (in Österreich und Deutschland) oder unter die FINMA-Praxis (in der Schweiz). Beide Kategorien sind in der DACH-Region heute reguliert. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Funktion, nicht das Etikett im Whitepaper.
Was Security Token und Utility Token 2026 bedeuten
Krypto-Projekte begeben digitale Token mit sehr unterschiedlichen Zwecken. Manche verbriefen Eigentums- oder Investitionsrechte, andere gewähren lediglich Zugang zu einem Produkt oder Service. 2026 ist diese Unterscheidung kein Marketing-Detail mehr. Sie verläuft direkt entlang zweier getrennter EU-Regulierungsbereiche: dem Finanzinstrument-Recht (MiFID II, Prospektverordnung, nationale Wertpapiergesetze wie das deutsche eWpG) und dem Kryptoasset-Recht (MiCAR).
Security Token funktionieren wie klassische Wertpapiere: Aktien, Anleihen, gewinnbeteiligte Instrumente. Utility Token werden innerhalb eines Blockchain-Ökosystems eingesetzt, um auf Produkte, Services oder Funktionen zuzugreifen, etwa zur Zahlung von Transaktionsgebühren, für dezentrale Speicherung oder zum Minten von NFTs. Die Klassifizierung bestimmt, wie ein Token emittiert, vertrieben, gehandelt, registriert, beaufsichtigt und gemeldet wird, durchgängig vom ersten Schritt bis zum letzten.

Was ein Utility Token ist
Ein Utility Token ist ein digitales Asset, das Zugang zu einem bestimmten Produkt, Service oder einer Funktion innerhalb eines Blockchain-Ökosystems gewährt. Statt Eigentum an einem Unternehmen oder Vermögenswert zu verbriefen, fungiert er als digitaler Gutschein für eine Plattform. Unter MiCAR fällt er in die Restkategorie der "Kryptowerte" nach Titel II. Der Emittent muss ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlichen und die zuständige Behörde vor dem öffentlichen Angebot in der EU informieren, der Token ist aber kein Finanzinstrument und löst weder MiFID II noch die Prospektverordnung noch nationale Wertpapiergesetze aus.
Projekte begeben Utility Token, um dezentrale Anwendungen oder Netzwerkdienste zu betreiben. Nutzer benötigen den Token möglicherweise, um Transaktionsgebühren zu zahlen, Premium-Funktionen freizuschalten oder mit der Plattform-Infrastruktur zu interagieren. Eine dezentrale Speicherplattform kann verlangen, dass Nutzer den eigenen Token einsetzen, um Dateien hochzuladen oder abzurufen. Der Wert des Tokens ergibt sich dort aus seiner Nutzbarkeit im Ökosystem, nicht aus Gewinnrechten, Dividenden oder Ansprüchen gegen den Emittenten. Typische Anwendungen sind die Zahlung von Protokollgebühren, Governance-Abstimmungen über Protokollparameter und In-App-Käufe auf Blockchain-Plattformen.
Der MiCAR-Titel-II-Perimeter ist enger, als viele Emittenten annehmen. Ein Token, der eine Rendite zahlt, Erlöse ausschüttet oder einen Anspruch auf die Cashflows des Emittenten verbrieft, fällt aus der Utility-Kategorie heraus, hinein in MiFID II, unabhängig davon, was im Whitepaper steht. Die ESMA hat klargestellt, dass bei der Klassifizierung Substanz vor Form geht, und nationale Aufsichtsbehörden wie BaFin und AMF haben Token, die als Utility vermarktet wurden, öffentlich zu Finanzinstrumenten umklassifiziert.
Was ein Security Token ist
Ein Security Token verbrieft Eigentum oder einen finanziellen Anspruch an einem Basiswert. Dieser Basiswert kann Eigenkapital an einem Unternehmen sein, ein Schuldinstrument wie eine Anleihe oder Inhaberschuldverschreibung, Umsatzrechte aus einem Projekt oder Anteile an Immobilien, Private Credit, Infrastruktur oder Fondsvehikeln. Der Test nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 MiFID II prüft, ob das Instrument ein "übertragbares Wertpapier" ist, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist. Erfasst sind Aktien, Anleihen, Hinterlegungsscheine und alle vergleichbaren Instrumente, die zu einer Barabwicklung mit Bezug auf übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen führen.
In Deutschland ergänzt das eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere) diese Definition für dieselben Instrumente, sofern sie in elektronischer Form begeben werden. §4 eWpG definiert ein Kryptowertpapier als Inhaberpapier, das in einem Kryptowertpapierregister (§16 eWpG) eingetragen ist, geführt von einem nach §17 eWpG zugelassenen Registerführer. Das Kryptowertpapier steht rechtlich der Papierurkunde gleich, die Übertragung erfolgt über die elektronischen Einträge des Registerführers statt über physische Lieferung.
Da Security Token als Investitionsinstrumente fungieren, unterliegen sie dem Wertpapierrecht: Prospektverordnung (EU 2017/1129), MiFID II, MAR (Marktmissbrauchsverordnung), MiFIR-Transaktionsmeldungen, DLT-Pilotregime (Verordnung 2022/858) bei Opt-in des Emittenten, sowie nationalen Gesetzen wie eWpG, Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Der Emittent muss einen Prospekt oder eine geeignete Alternative veröffentlichen (Wertpapierinformationsblatt nach §4 WpPG, Vermögensanlagen-Informationsblatt nach §13 VermAnlG), Offenlegungs- und Anlegerschutzpflichten erfüllen und den Handel über einen regulierten Handelsplatz oder systematischen Internalisierer abwickeln.
Security Token gewähren Inhabern typischerweise Rechte wie Dividenden- oder Kuponausschüttungen, Gewinnbeteiligungen, Stimmrechte oder Bezugsrechte und spiegeln damit klassische Wertpapiere. Sie werden üblicherweise über Security Token Offerings (STOs) emittiert, strukturiert nach dem jeweils einschlägigen Rechtsrahmen, häufig auf dem White-Label-Emissions-Stack von ONINO, angebunden an einen §17-eWpG-Registerführer.
Security Token vs. Utility Token: Vergleich der Merkmale
Merkmal | Utility Token | Security Token |
|---|---|---|
Rechtliche Einordnung (EU 2026) | Kryptoasset unter MiCAR Titel II | Finanzinstrument nach MiFID II Art. 4 Abs. 1 Nr. 44; Kryptowertpapier nach §4 eWpG |
Primärer Zweck | Zugang zu einem Produkt oder Service | Investition, Eigentum oder Anspruch auf Cashflows |
Eigentumsrechte | Keine | Eigenkapital, Schuld, Umsatz, Stimme, Bezugsrecht |
Emittenten-Dokumentation | MiCAR-Whitepaper, Anzeige bei der zuständigen Behörde | Prospekt, WIB (§4 WpPG) oder VIB (§13 VermAnlG); PRIIPs-KID für Retail |
Register | Nicht erforderlich | Kryptowertpapierregister nach §16 eWpG, geführt vom §17-Registerführer |
Aufsicht (DE) | BaFin unter MiCAR | BaFin unter WpHG, eWpG, VermAnlG, KAGB |
Wertquelle | Plattformnutzung und Nachfrage | Basiswert, Cashflows des Emittenten, Marktpreis |
Sekundärmarkt | Kryptoasset-Handelsplattformen unter MiCAR | Regulierter Handelsplatz, MTF, OTF, DLT-Pilot-Handelssystem |
Anlegerschutz | Begrenzt (MiCAR-Verbraucherregeln) | Volle MiFID-II-Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, Best Execution, MAR |
Die Trennlinie wirkt sauber, in der Praxis verschwimmt sie jedoch, sobald ein Token funktionale und investitionsbezogene Zwecke gleichzeitig erfüllt. Die entscheidende Frage lautet nicht, wie das Projekt den Token nennt, sondern welche Rechte der Inhaber bekommt.
Der EU-Rechtsrahmen 2026
Bis Juni 2026 betreibt die EU einen zweigleisigen Perimeter für digitale Vermögenswerte. MiCAR gilt seit 30. Dezember 2024 vollständig und regelt heute die Emission, Dienstleistungserbringung und Marktintegrität für alles, was nicht bereits Finanzinstrument ist. MiFID II, die Prospektverordnung und die nationalen Wertpapiergesetze regeln weiterhin alles, was Finanzinstrument ist. Beide Regime schließen sich gegenseitig aus: Ein Instrument ist entweder Finanzinstrument (MiFID-II-Familie) oder Kryptoasset (MiCAR), nie beides. Die Klassifizierungsentscheidung steht damit am Anfang jedes Tokenisierungsprojekts.
MiCAR Titel II: hier leben Utility Token
MiCAR teilt Kryptoassets in drei Kategorien: vermögenswertereferenzierte Token (ARTs, gedeckt durch einen Korb aus Vermögenswerten oder Rechten), E-Geld-Token (EMTs, an eine einzelne Fiat-Währung gekoppelt) und die Restkategorie "sonstige Kryptowerte" unter Titel II, die die meisten Utility- und Governance-Token erfasst. Titel-II-Emittenten müssen ein Whitepaper nach den Anforderungen von Anhang I erstellen, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens 20 Arbeitstage vor Veröffentlichung informieren und wesentliche Änderungen über den Lebenszyklus des Tokens offenlegen. Marketingmaterialien müssen redlich, klar und nicht irreführend sein und mit dem Whitepaper übereinstimmen.
Was MiCAR Titel-II-Emittenten nicht auferlegt: keinen Prospekt, kein zu MiFID II vergleichbares Anlegerschutzregime, keine Wertpapierregisterpflicht, keine Transaktionsmeldepflicht nach MiFIR, keinen MAR-Insider-Perimeter (MiCAR hat in Titel VI eigene, engere Marktmissbrauchsregeln), kein PRIIPs-KID. Genau deshalb hat eine korrekte Utility-Klassifizierung spürbare regulatorische Kostenvorteile, und genau deshalb wird Falschklassifizierung streng verfolgt.
MiFID II Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44: was als Wertpapier gilt
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 MiFID II definiert "übertragbare Wertpapiere" als Wertpapierklassen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln. Der Artikel zählt nicht abschließend auf: Aktien an Gesellschaften und gleichwertige Wertpapiere, Anleihen und andere Formen verbriefter Schulden sowie alle anderen Wertpapiere, die das Recht verbriefen, solche übertragbaren Wertpapiere zu erwerben oder zu veräußern, oder zu einer Barabwicklung mit Bezug auf übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, Renditen, Rohstoffe oder andere Indizes oder Messgrößen führen.
Die beiden zentralen Tests sind Handelbarkeit (das Instrument muss kapitalmarktfähig sein, auch wenn es noch nicht notiert ist) und Standardisierung innerhalb einer Klasse. Maßgeschneiderte, nicht-fungible Verpflichtungen zwischen zwei Parteien sind keine übertragbaren Wertpapiere. Token, die in identischen, fungiblen Serien emittiert werden, mit der Absicht, am Sekundärmarkt handelbar zu sein, sind dies fast immer, unabhängig davon, ob der Emittent jemals notieren lässt.
Die ESMA-Stellungnahme von 2019 zu Initial Coin Offerings und Kryptoassets sowie spätere Verlautbarungen nationaler Behörden (BaFin-Auslegungshinweise, AMF-Klassifizierungsleitfäden, CSSF in Luxemburg) haben bestätigt: Token mit Gewinn-, Dividenden-, Zins- oder Stimmrechten sind übertragbare Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44. Das ist die operative Definition für jedes EU-Tokenisierungsprojekt 2026.
Das deutsche eWpG: die Säule der Kryptowertpapiere
Das deutsche Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) trat im Juni 2021 in Kraft und wurde 2023 auf Aktien erweitert. Bis 2026 erfasst es Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, Aktien und Anteile an Investmentfonds. Das Gesetz ersetzt die Pflicht zur Papierurkunde durch einen elektronischen Eintrag, entweder in einem zentralen Register (geführt von einem CSD wie Clearstream) oder in einem Kryptowertpapierregister (§16 eWpG) auf einem verteilten Register, geführt von einem nach §17 eWpG zugelassenen Registerführer.
§17 eWpG regelt das Zulassungsregime für Kryptowertpapierregisterführer: Registerführer müssen durch die BaFin zugelassen sein, Kapital-, Governance- und IT-Sicherheitsanforderungen erfüllen (einschließlich BAIT-Konformität) und das Register so betreiben, dass Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Einträge gewährleistet sind. Stand 2026 verfügt eine begrenzte Zahl an Registerführern über die §17-Zulassung, darunter Cashlink als Registerpartner von ONINO.
Der praktische Effekt für Emittenten: Ein eWpG-Kryptowertpapier steht rechtlich der Papierurkunde gleich. Verpfändung, Übertragung und gutgläubiger Erwerb folgen den Regeln des BGB und des Depotgesetzes. Das ist 2026 der strukturell rechtskonforme Weg, um tokenisierte Schuld- und Eigenkapitalinstrumente nach deutschem Recht an deutsche Anleger zu begeben.
Prospektverordnung: Schwellen und Ausnahmen
Die Prospektverordnung (EU 2017/1129) verlangt einen Prospekt für jedes öffentliche Angebot übertragbarer Wertpapiere in der EU, mit Schwellen und Ausnahmen, die die Emissionsentscheidung wesentlich prägen. In Deutschland gelten 2026 folgende Eckpunkte:
Angebote unter 8 Mio. Euro innerhalb von zwölf Monaten sind von der Prospektpflicht ausgenommen (§3 Nr. 2 WpPG), erfordern aber ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) bei der BaFin nach §4 WpPG.
Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger (professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien nach MiFID II) sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Prospektverordnung ohne Obergrenze ausgenommen.
Angebote an weniger als 150 Privatanleger je Mitgliedstaat sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b ausgenommen.
Angebote mit Mindeststückelung von 100.000 Euro je Anleger sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c ausgenommen.
Vermögensanlagen nach VermAnlG (keine übertragbaren Wertpapiere) unter 6 Mio. Euro innerhalb von zwölf Monaten benötigen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach §13 VermAnlG, keinen Prospekt.
Die Wahl der Ausnahme prägt alles Nachgelagerte: Anlegerkreis, Vertriebskanäle, Sekundärmarktstruktur, Kostenstack. Für einen DACH-Mittelständler, der eine tokenisierte Inhaberschuldverschreibung an professionelle Investoren platziert, ist die qualifizierte-Anleger-Ausnahme in Kombination mit eWpG-Registrierung 2026 das dominante Muster.
Howey vs. der EU-Klassifizierungstest
Emittenten mit US-Wertpapierrechtshintergrund greifen oft reflexartig zum Howey-Test (SEC v. W.J. Howey Co., 1946): Investition von Geld, in ein gemeinsames Unternehmen, mit Gewinnerwartung, abgeleitet aus den Bemühungen Dritter. Howey ist der operative Klassifizierungstest der SEC für Krypto in den USA und Grundlage der meisten Hochprofil-Durchsetzungsverfahren des Zeitraums 2020 bis 2025.
Die EU wendet Howey nicht an. Der EU-Test prüft, ob das Instrument in die Kategorien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 MiFID II fällt: übertragbare Wertpapiere, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW), Geldmarktinstrumente oder Derivate. Die Regime weichen in mehreren praktisch wichtigen Punkten voneinander ab.
Howey ist funktional und absichtsbasiert ("Gewinnerwartung aus den Bemühungen Dritter"), MiFID II ist strukturell und klassenbasiert ("kapitalmarktfähig"). Ein Token ohne Gewinnversprechen, der jedoch für den Sekundärmarkthandel konstruiert ist, ist in der EU eher Wertpapier als unter Howey. Howey behandelt Angebot und Vermögenswert gemeinsam, MiFID II prüft die intrinsischen Eigenschaften des Instruments. Ein Token kann in der EU Wertpapier sein, auch wenn der Emittent jede aktive Verwaltungsrolle bestreitet, solange das Instrument ein standardisierter, übertragbarer Anspruch bleibt. Howey war Gegenstand intensiver Rechtsprechung (SEC v. Ripple, SEC v. Coinbase), die Trennlinie ist instabil. Die EU-Grenze ergibt sich aus Gesetz und ESMA-Leitlinien und ist berechenbarer, wenn auch an den Rändern nicht unstrittig.
Für ein Projekt, das in beiden Jurisdiktionen emittiert, produziert die EU-MiFID-II-Analyse meist einen weiteren Wertpapier-Perimeter als Howey. Projekte, die unter Howey als "ausreichend dezentralisierte" Utility Token durchgehen, wurden von EU-Aufsichtsbehörden wiederholt als Finanzinstrumente klassifiziert. Die sichere Planungsannahme lautet: Ist der Token in den USA ein Wertpapier, ist er es auch in der EU. Der Umkehrschluss gilt nicht.
Entscheidungsbaum: welches Regime gilt für Ihren Token
Emittenten können die Klassifizierung lösen, indem sie die durch den Token vermittelten Rechte der Reihe nach abarbeiten.
Verbrieft der Token einen Anspruch auf die Cashflows des Emittenten (Kupon, Dividende, Gewinnbeteiligung, Rückzahlung zum Nennbetrag)? Dann handelt es sich um ein Finanzinstrument nach MiFID II. Verbrieft der Token Stimmrechte über kaufmännische Entscheidungen oder Unternehmensangelegenheiten des Emittenten? Dann handelt es sich ebenfalls um ein Finanzinstrument, voraussichtlich Eigenkapital. Ist der Token gegen eine einzelne Fiat-Währung jederzeit oder zu einem festen Termin zum Nennbetrag rücktauschbar? Dann ist es ein E-Geld-Token unter MiCAR Titel IV, also eine andere Schiene. Ist der Token durch einen Korb aus Vermögenswerten oder Währungen gedeckt und hält einen Referenzwert? Dann ist es ein vermögenswertereferenzierter Token unter MiCAR Titel III, ebenfalls eine andere Schiene.
Wird der Token nach deutschem Recht emittiert und soll er auf einem Sekundärmarkt handelbar sein? Dann handelt es sich um ein Kryptowertpapier nach §4 eWpG, ein Register nach §16 eWpG ist erforderlich, geführt von einem §17-Registerführer. Ist der Token ein reines Nutzungsrecht ohne Gewinn-, Stimm- oder Rückzahlungsanspruch? Dann handelt es sich um ein Kryptoasset unter MiCAR Titel II: Whitepaper plus Anzeige bei der zuständigen Behörde, fertig. Übersteigt das Angebot die 8-Millionen-Euro-Schwelle innerhalb von zwölf Monaten und richtet es sich an Privatanleger? Dann ist ein vollständiger Prospekt nach Prospektverordnung erforderlich. Wenn nicht, kommt eine geeignete Alternative zum Tragen (WIB nach §4 WpPG, VIB nach §13 VermAnlG oder die qualifizierte-Anleger-Ausnahme).
Diesen Arbeitstest wendet ONINO gemeinsam mit dem Registerpartner auf jede Mandantenklassifizierung an. Er ersetzt keine Rechtsberatung zum konkreten Instrument, gibt aber eine erste belastbare Einordnung, die in einem BaFin-Vorgespräch standhält.
Settlement und das Cash-Leg
Eine Token-Übertragung allein ist keine Abwicklung. Unter eWpG und MiFID II muss das Cash-Leg vor der endgültigen Lieferung schließen. Für einen regulierten Security Token kann das Cash-Leg nicht über einen unregulierten Stablecoin laufen, es muss eine beaufsichtigte Zahlungsschiene berühren.
Drei Settlement-Muster dominieren 2026, jeweils pro Emission gewählt. Die Bundesbank-Trigger-Lösung verbindet das DLT über TARGET2 mit Zentralbankgeld und wickelt das Euro-Leg gegen die Token-Übertragung in Zentralbankgeld ab. Der Mechanismus läuft seit 2024 im Pilotbetrieb und ist der bevorzugte Weg für institutionelles DvP unter eWpG, sofern beide Seiten innerhalb des TARGET2-Perimeters liegen. Das zweite Muster ist Geschäftsbankgeld über einen Zahlstellenagenten: Ein lizenziertes Kreditinstitut übernimmt die Zahlstellenfunktion, das Cash-Leg wickelt über SEPA Instant Credit Transfer oder T2-Geschäftsgeldschienen ab, der §16-Registereintrag erfolgt nach bestätigtem Eingang. Dieses Muster trägt 2026 den Großteil der Privatplatzierungen. Das dritte Muster ist die Off-Chain-Abstimmung gegen ein Treuhandkonto: Bei Privatplatzierungen, in denen Anleger direkt auf ein reguliertes Treuhandkonto einzahlen, gleicht der Emittent Fiat-Eingänge gegen On-Chain-Allokationen ab, der Registereintrag wird erst nach Geldeingang ausgelöst. Langsamer als DvP, operativ aber simpel für kleinere Emissionen.
Atomares On-Chain-DvP mit unregulierten Stablecoins ist 2026 keine zulässige Abwicklungsoption für eWpG-Wertpapiere. MiCAR erlaubt E-Geld-Token von zugelassenen E-Geld-Instituten, DvP-Transaktionen zu clearen, und Pilot-Einsätze von EURC (Circle Internet Financial Europe) sowie EURØP (Société Générale-FORGE) in Handelssystemen unter dem DLT-Pilotregime zeigen, dass dieser Pfad geöffnet wird. Die Masse der eWpG-Abwicklung 2026 läuft jedoch weiterhin über Zentral- oder Geschäftsbankgeld.
Wo Falschklassifizierungen 2026 noch passieren
Eine wiederkehrende Herausforderung in EU-Kryptomärkten besteht darin, dass Token als Utility starten und in der Substanz in den Wertpapierbereich wandern. Drei Muster treten regelmäßig auf.
Die Renditemigration: Eine Plattform launcht einen "Utility"-Token für den Protokollzugang und schaltet später Staking frei, das eine Rendite aus Protokollgebühren zahlt. Rendite aus den Bemühungen des Emittententeams macht den Token zum übertragbaren Wertpapier nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44. BaFin und AMF haben Token auf dieser Grundlage öffentlich umklassifiziert.
Die Governance-mit-Wirtschaftsrechten-Migration: Ein Governance-Token, der über Protokollparameter abstimmt, driftet in Abstimmungen über Treasury-Allokationen, Ausschüttungen oder kaufmännische Entscheidungen einer emittierenden juristischen Person. Eine Abstimmung über kaufmännische Entscheidungen eines Emittenten ist ein eigenkapitalähnliches Recht.
Die Buyback-Migration: Eine Plattform verpflichtet sich, einen Teil der Erlöse zum Rückkauf und Burn des Tokens zu verwenden. Aus Emittenten-Erlösen finanzierte Buybacks schaffen eine Erwartung von Preisstützung aus den Bemühungen des Emittenten, was EU-Regulatoren als Finanzinstrument-Merkmal interpretiert haben.
Da die Grenzen nicht immer scharf sind, ziehen reife Projekte Rechtsberatung und Registerpartner früh im Design heran, bevor Token-Mechaniken in Smart Contracts eingebaut sind. Eine Umklassifizierung nach Launch ist teuer: Sie verlangt entweder eine Umstrukturierung des Tokens, um das wertpapierähnliche Merkmal zu entfernen, oder eine nachträgliche Offenlegung und das Onboarding eines Registerführers, häufig während ein aufsichtsrechtliches Verfahren bereits läuft.
Für eine detaillierte Einordnung, wie diese Klassifizierung für regulierte EU-Emittenten funktioniert, lohnt ein Blick in die ONINO-Playbooks zu Private Credit und Private Markets.
Praxisbeispiele: wie ONINO-Mandanten unter MiFID II und eWpG emittieren
ONINO als Unternehmen begibt keine Wertpapiere. ONINO als Plattform stellt die regulierten Schienen, auf denen Mandanten Security Token emittieren. Vier exemplarische Muster.
Bank tokenisiert eine Anleihe
Eine deutsche Privatbank tokenisiert eine Inhaberschuldverschreibung auf ONINO. Die Bank ist Emittentin nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 MiFID II, die Anleihe ist Kryptowertpapier nach §4 eWpG, eingetragen in einem §16-eWpG-Kryptowertpapierregister, das von Cashlink als ONINO-Registerpartner mit §17-eWpG-Zulassung geführt wird. Die Bank reicht je nach Angebotsgröße und Anlegerkreis das WIB oder den Wertpapierprospekt bei der BaFin ein, trägt die Prospekthaftung und hält die Anlegerbeziehung. ONINO und Cashlink bringen Register, White-Label-Emissions-UI, KYC/AML-Stack, Cap Table und Reporting-Schicht. Das Cash-Leg läuft entweder über die Bundesbank-Trigger-Lösung gegen Zentralbankgeld oder über die eigene Zahlstellenrolle der Bank.
Immobilien-Sponsor tokenisiert Eigenkapitalbeteiligungen
Ein Immobilien-Sponsor tokenisiert Eigenkapitalbeteiligungen an einer SPV, die ein Objekt hält. Auf die Beteiligungen selbst greift der eWpG-Pfad. Wird ein Fondsmantel genutzt (OGAW, AIF oder KAGB-lizenzierter AIF), kommt das AIFMD-Overlay hinzu, ein zugelassener AIFM muss den Fonds führen. Der Sponsor oder AIFM trägt den regulatorischen Perimeter, ONINO und der §17-Registerführer übernehmen Emissions-, Register- und Lebenszyklusschichten. Das Anleger-Onboarding läuft über den bestehenden KYC-Stack des Sponsors via ONINO-API.
Asset Manager tokenisiert Gewinnbeteiligungen
Ein Asset Manager tokenisiert ein Gewinnbeteiligungsinstrument (Genussrecht). Die Klassifizierung hängt davon ab, ob das Instrument die MiFID-II-Schwelle für "übertragbare Wertpapiere" erreicht. Wenn ja, greift der eWpG-Pfad, das Instrument ist ein Kryptowertpapier. Wenn nein (meist wegen maßgeschneiderter, nicht-fungibler Merkmale), ist das Instrument eine Vermögensanlage nach VermAnlG und benötigt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nach §13 VermAnlG. Der Asset Manager reicht die jeweilige Offenlegung bei der BaFin ein und trägt die Grundhaftung. ONINO unterstützt beide Pfade auf einer Plattform.
Genossenschaft tokenisiert Mitgliedschaften
Eine Genossenschaft tokenisiert Mitgliedschaften nach dem Genossenschaftsgesetz. Die eWpG-Registerschicht greift für die digitalen Repräsentationen der Mitgliedschaft, die innerhalb der Satzung der Genossenschaft übertragbar sind. Mitgliederrechte (Stimmrecht, Gewinnanteil, Dividende) richten sich nach Genossenschaftsrecht, nicht nach Wertpapierrecht. Die digitale Repräsentation läuft jedoch auf derselben Kryptowertpapierregister-Infrastruktur. ONINO und Cashlink übernehmen das Register, die Genossenschaft hält die Mitgliederbeziehungen und gesellschaftsrechtlichen Offenlegungen.
Warum die Aufteilung in der Praxis zählt
Für einen Emittenten, der Tokenisierungsplattformen in der EU bewertet, lautet die relevante Frage nicht "hat die Plattform einen eigenen Token", sondern "unter welchem Regime erlaubt mir die Plattform, meinen Token zu emittieren". Eine Plattform, die um den eigenen, eigenkapitalähnlichen Token gebaut ist (Securitize-SRT-Stil), und eine Plattform, die Mandantenemissionen auf regulierten Schienen ermöglicht (ONINO, Tokeny, Cashlink direkt), sind unterschiedliche Produkte. ONINO sitzt im zweiten Lager: ONI betreibt die Chain, die Chain hostet die Wertpapiere der Mandanten, die regulatorische Last liegt beim Mandanten und seinem Registerpartner, nicht bei der ONINO GmbH.
Für den Leser, der seinen eigenen Token noch einsortiert, gilt derselbe Arbeitstest, der auch auf ONI angewendet wird. Eine Liste der vermittelten Rechte erstellen. Steht darauf ein Anspruch auf Cashflows, ein Stimmrecht über den Emittenten oder ein Gewinnanteil, ist die Antwort MiFID II und, in Deutschland, eWpG. Steht darauf Service-Zugang in einem Netzwerk ohne Anspruch gegen den Emittenten, ist die Antwort MiCAR Titel II. Das Label auf dem Whitepaper bewegt das Ergebnis nicht.
Wie ONINO regulierte Emittenten unterstützt
ONINO stellt eine White-Label-Plattform für Emission, Registerintegration und Lifecycle für regulierte Emittenten in der EU. Die Plattform kombiniert Emissions-UI und Anleger-Portal in den Farben des Emittenten. Die KYC/AML-Integration läuft entweder über den bestehenden Onboarding-Stack des Emittenten oder über die gebündelten Anbieter von ONINO. §16-eWpG-Kryptowertpapierregister-Einträge werden über Cashlink als §17-Registerpartner gepflegt, mit optionaler Integration weiterer zugelassener Registerführer auf Anfrage. Cap-Table-Pflege, Verarbeitung von Corporate Actions (Kupon, Rückzahlung, Dividende) und Anlegerkommunikation sind enthalten. Die Cash-Leg-Orchestrierung deckt die drei oben beschriebenen Settlement-Muster ab. Eine Reporting-Schicht erfüllt Emittentenpflichten nach MiFID II, MAR und eWpG, hinzu kommt das Anleger-Steuerreporting, sofern anwendbar.
Die Plattform ist für Asset Manager, Banken, Immobilien-Sponsoren und Corporate Treasurer ausgelegt. Die Inbetriebnahme erfolgt binnen 24 Stunden nach Vertragsunterzeichnung, ohne internen technischen Build seitens des Emittenten. ONINO betreibt operative Resilienzkontrollen nach DORA (in Kraft seit Januar 2025) und den BaFin-IT-Aufsichtsanforderungen für Banken (BAIT), die SOC-2-Type-II-Auditstrecke für 2026 läuft. Aktuelle Bestätigungen und Unterauftragsverarbeiter-Übersichten stehen auf Anfrage zur Verfügung.
Die Infrastruktur von ONINO übernimmt Compliance, Anleger-Onboarding und Reporting ab dem ersten Tag. Emittenten können sich auf die Strukturierung des Deals und den Aufbau ihrer Investorenbasis konzentrieren. Plattformen gehen in unter 24 Stunden live, ohne internen technischen Build.
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